Wie verbindlich sind Beipackzettel?

In einer Zuschrift zum Beitrag über Beipackzettel wird gefragt, ob sich Tierärzte denn gar nicht an die Mindestschutzdauer gemäß Impfstoff-Beipackzettel halten müssten.

Antwort: Eigentlich schon. Wenn sie vom Beipackzettel abweichen – ob nach unten oder nach oben -, müssten sie das dem Tierhalter VORHER sagen, ihn also aufklären, und zwar wegen erhöhter Anforderung an die Sorgfalts- und Aufklärungspflicht bei Eingriffen, die nicht der Behandlung einer akuten Erkrankung, sondern der Vorbeugung dienen.

Im wahren Leben spielt das keine Rolle, aufgeklärt wird so gut wie nie.

Deshalb vor Gericht zu ziehen (etwa wenn ein Tier durch übermäßiges Impfen erkrankt ist oder weil man den Dreijahreseintrag für Tollwut will) ist aber nicht ratsam.

Von den Tierärztekammern – immerhin öffentlich-rechtliche Körperschaften – ist hier auch nichts zu erwarten. Mindestens eine Kammer vertrat sogar die Ansicht, der Tierarzt könne impfen, wie er wolle.

Man stelle sich solche Zustände in der Humanmedizin vor.*

(*) Da liegt auch vieles im argen (siehe zum Beispiel Ben Goldacres neues Buch „Bad Pharma“), aber nachimpfen nach Belieben des Arztes ist denn doch unbekannt. 

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