Werkzeug gegen den Welpenhandel?



Seit Ende 2014 sind neue deutsche sowie EU-weite Vorschriften zur Tollwutimpfung bei grenzüberschreitenden Reisen mit Katzen, Hunden und Frettchen in Kraft. 

1. Die neue EU-Verordnung 576/2013 (plus Durchführungsverordnung 577/2013) enthält gegenüber der früheren Rechtslage (998/2003) einige Änderungen, die im wesentlichen die Heimtierpässe betreffen. Die alten EU-Heimtierpässe behalten ihre Gültigkeit. Seit dem 29. Dezember 2014 müssen neu ausgestellte Heimtierpässe an einigen Stellen laminiert werden (Identifikation des Tiers; Einträge zur Tollwutimpfung). 

Interessant an der neuen Verordnung ist, dass nunmehr die Tollwutimpfpflicht zwischen tollwutfreien EU-Ländern aufgehoben werden kann (Art. 8 Abs. 1 ff.), wenn die betreffenden Länder das miteinander vereinbaren. 

Es besteht ja schon lange die absurde Situation, dass Katzen, Hunde oder Frettchen, die von einem tollwutfreien EU-Land in ein anderes tollwutfreies EU-Land reisen, eine gültige Tollwutimpfung haben müssen. 

Wahrscheinlich werden deutsche Tierhalter/innen aber lange darauf warten müssen, dass sie ihre Haustiere auch ohne gültige Tollwutimpfung ins tollwutfreie Dänemark, Belgien oder Frankreich, usw., usf. mitnehmen können. 

Probleme mit tollwutinfizierten Tieren entstehen nicht wegen fehlender Impfungen von Haustieren, die innerhalb der EU reisen, sondern wegen fehlender Kontrollen an den EU-Außengrenzen. Also bei Reisenden aus Nordafrika, die in Spanien oder Frankreich EU-Boden betreten und dabei Tiere einschmuggeln, oder bei Reisenden aus osteuropäischen Ländern. 

***


2. Die zweite Änderung ist eine Verordnung des Bundeslandwirtschaftsministeriums und besagt, dass Welpen grundsätzlich eine gültige Tollwutimpfung haben müssen, wenn sie nach Deutschland eingeführt werden sollen – egal ob sie von Privatpersonen oder zwecks Handel über die Grenze gebracht werden. Das weicht von den EU-Vorschriften ab, die nach wie vor zulassen, dass Privatpersonen Welpen auch ohne Tollwutimpfung mitbringen dürfen, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind (576/2013, Art. 7 Abs. 1 ff.).

Das Ministerium rühmt sich, mit dieser neuen nationalen Vorschrift erhielten die Kontrollbehörden „ein weiteres Werkzeug gegen den illegalen Welpenhandel“. Ach ja, schön wär’s. Es ist leider bloß ein Schuss in den Ofen. 

Eine Leserin hat dazu eine Einschätzung formuliert, die wir hiermit gern veröffentlichen: 

„Diese neue Verordnung mag ein populärer Schritt gegen den Handel mit Fabrikwelpen sein, trifft jedoch im Kern
– die seriösen Züchter im Ausland,
– die Käufer, die einen Welpen von einem dieser Züchter erwerben möchten,
– und vor allem die Welpen selbst, die mit zwölf Wochen schon, mit unabsehbaren Folgen für ihre Gesundheit, gegen Tollwut geimpft werden müssen. 

Der seriöse Auslandszüchter sieht sich vor das Problem gestellt, seine Hunde erst im Alter von vier Monaten abgeben zu können. (Anm.: zwölf Wochen Impfmindestalter plus vorgeschriebene Wartezeit von 21 Tagen nach der Impfung) Erstens ist es ein Ding der Unmöglichkeit, einen Wurf oder mehrere Hunde eines Wurfs in dem Alter noch im Rudel zu halten, und zweitens können die Hunde nicht mehr in der Phase abgegeben werden, in der die wichtige Prägung auf den neuen Besitzer stattfindet. 

An dieser Stelle wurde ganz klar eine Wettbewerbsschranke gegen die seriösen Züchter im Ausland errichtet. 

Es wurde wieder einmal im Hauruckverfahren etwas beschlossen, das in der Realität nicht nur sinnlos ist, sondern sogar kontraproduktiv ganz konkret gegen den Wettbewerb geht. 

Die unseriösen Hundehändler werden sich durch diese Verordnung nicht davon abhalten lassen, weiterhin Hunde mit gefälschten Papieren einzuschleusen und ihren schmutzigen Geschäften nachzugehen.“






Schreiben Sie einen Kommentar

Sie haben hier die Möglichkeit, auch anonym einen Kommentar zu schreiben. Die Felder "Name" und "Email" sind optional. Eine eventuell angegebene Emailadresse wird nicht veröffentlicht.

Kommentare werden erst nach Prüfung freigeschaltet. Es werden KEINE IP-Adressen der Nutzer gespeichert. Bitte beachten Sie aber: Wenn Sie kommentieren, werden neben Ihrem Kommentar auch Angaben zum Zeitpunkt der Erstellung des Kommentars gespeichert, und wenn Sie nicht anonym posten, auch die Emailadresse und der von Ihnen gewählte Name.