Hundehalterbelehrung nach Gutsherrenart

Wie jedes Jahr hat die Kleinstadt K. im Januar die Hundesteuerbescheide verschickt. Dazu ein Beiblatt des Magistrats, in dem die Hundehalter/innen zu ordentlichem Verhalten ermahnt werden: Kot beseitigen, Hunde anleinen in der Brut- und Setzzeit, und dergleichen.

Dagegen ist nichts einzuwenden, sehr wohl aber gegen diesen Satz:

„Hunde dürfen nur dann frei laufen gelassen werden, wenn sie nachweislich seit mindestens vier Wochen und längstens seit zwölf Monaten gegen Tollwut geimpft sind (…)“

 

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Seit bald anderthalb Jahrzehnten sind auch in Deutschland Impfstoffe mit bis zu drei Jahren Immunitätsdauer zugelassen.

Das ist dem Magistrat der Stadt K. bisher verborgen geblieben.

Und:

Die Vorschrift der Tollwutverordnung, wonach frei laufende Hunde unter Impfschutz stehen müssen, gilt nur in tollwutgefährdeten Bezirken.

Seit zehn Jahren gibt es in Deutschland keinen einzigen tollwutgefährdeten Bezirk mehr.

 

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Auf Anfrage teilt uns die Stadt mit, man werde das Beiblatt in Hinblick auf die Immunitätsdauer der Impfstoffe für 2020 aktualisieren. Von der angeblichen Tollwutimpfpflicht will man aber offenbar nicht lassen.

Schließlich könne die Tollwut „aus anderen Ländern eingeschleppt“ werden, argumentiert der Magistrat. In K. gebe es Vereine, die Hunde aus dem EU-Ausland oder aus Drittländern vermitteln.

Natürlich Käse, ausgerechnet den Tierschützern/innen eingeschleppte Tollwut anzulasten.

Verschuldet wurden diese Fälle vielmehr durch Privatpersonen, die einen Welpen aus dem Urlaub mitgebracht und sich um Einreisevorschriften nicht geschert haben.

Die Stadt kann ja ruhig vor eingeschleppter Tollwut warnen. Aber dass sie dabei eine Impfpflicht für frei laufende Hunde suggeriert, lässt sehr an der juristischen Expertise der Behörde zweifeln.

Ob sie wohl auf anderen Gebieten ebenso freihändig mit dem Recht umgeht?

 

 

 

 

 

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